Diskriminierungsverbot und Unisex-Tarife
Das versicherungsrechtliche Diskriminierungsverbot untersagt die Differenzierung von Prämien und Leistungen nach dem Geschlecht der versicherten Person und führte zur Einführung geschlechtsneutraler Unisex-Tarife.
Begriff
Das versicherungsrechtliche Diskriminierungsverbot beruht auf der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (2004/113/EG) und untersagt es Versicherern, Prämien und Leistungen unmittelbar nach dem Geschlecht der versicherten Person zu differenzieren. Auslöser war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Test-Achats (2011), das die bis dahin zulässige Ausnahme für geschlechtsspezifische Tarifierung für unionsrechtswidrig erklärte. Seit dem 21. Dezember 2012 müssen Versicherer in der EU – und damit auch in Österreich – für neu abgeschlossene Verträge geschlechtsneutrale Unisex-Tarife anbieten.
Betroffene Sparten und Ausnahmen
Am stärksten betroffen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen, in denen Prämien und Leistungen traditionell auf Basis geschlechtsspezifischer Sterbe- und Krankheitswahrscheinlichkeiten kalkuliert wurden; Frauen und Männer zahlen seither für vergleichbare Deckungen dieselbe Prämie beziehungsweise erhalten dieselbe Leistung. Das Verbot betrifft ausschliesslich das Geschlecht als Kalkulationsfaktor – andere risikorelevante Merkmale wie Alter, Gesundheitszustand oder Rauchverhalten (Nichtrauchertarif) dürfen weiterhin differenziert berücksichtigt werden.
Bedeutung für die Versicherungspraxis
Die Einführung der Unisex-Tarife führte zu teils erheblichen Prämienanpassungen, insbesondere in der Rentenversicherung (höhere Lebenserwartung von Frauen wirkt sich seither auch auf die Rentenhöhe von Männern aus) und in der Risikolebensversicherung (höhere Sterblichkeit von Männern beeinflusst seither auch die Prämien von Frauen); für Vermittler ist die Kenntnis dieser Systemumstellung wichtig, um Bestandskunden mit älteren, geschlechtsspezifischen Tarifen korrekt zu beraten.