Klausel zur weltweiten Geltung in der Unfallversicherung
Die Klausel stellt klar, dass der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich weltweit und rund um die Uhr besteht, unabhängig vom Aufenthaltsort der versicherten Person.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AUB 2020 Ziff. 1 (Geltungsbereich)
Zweck
Anders als viele andere Versicherungssparten ist die private Unfallversicherung nicht an einen bestimmten Ort, eine Tätigkeit oder eine Uhrzeit gebunden. Die Klausel zur weltweiten Geltung stellt klar, dass Unfälle privat, beruflich, im Urlaub und im Ausland gleichermassen erfasst sind, solange keine spezifische Ausschlussklausel eingreift.
Wirkung und Grenzen
Der Versicherungsschutz gilt in der Regel ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung, also 24 Stunden am Tag und unabhängig vom Aufenthaltsstaat. Ausnahmen ergeben sich nicht aus der Geltungsbereichsklausel selbst, sondern aus separaten Ausschlüssen wie Kriegs-, Luftfahrt- oder Gefahrensportklauseln sowie gegebenenfalls aus Sanktions- und Embargobestimmungen, die eine Leistung in bestimmten Ländern verbieten können. Bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel ins Ausland verlangen manche Versicherer eine Mitteilung, da sich hierdurch das Grundrisiko ändern kann.
Verhandlung und Praxis
Für Personen mit häufigen Auslandsaufenthalten, etwa im Rahmen von Montage-, Bau- oder Entwicklungshilfeeinsätzen, ist die weltweite Geltung ein zentrales Auswahlkriterium; dennoch lohnt sich stets ein Blick auf die Ausnahmeklauseln, da diese die scheinbar uneingeschränkte weltweite Deckung im Einzelfall erheblich einschränken können. Bei Gruppenunfallversicherungen für international tätige Belegschaften sollte zusätzlich geprüft werden, ob länderspezifische Deckungsausschlüsse aus regulatorischen Gründen bestehen.
Die weltweite Geltung ist in DACH nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern folgt in allen drei Ländern den vergleichbaren marktüblichen Bedingungswerken.