Klausel

Vermögensschadenklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Zusatzvereinbarung in der Betriebshaftpflicht, die reine Vermögensschäden ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden gemäss AHB Ziff. 2.1 in den Versicherungsschutz einschliesst.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Marktübliche Wordings

  • GDV AHB 2016 Ziff. 2.1

Zweck

Die Grunddeckung der Betriebshaftpflicht erfasst Vermögensschäden nach AHB Ziff. 1 nur, soweit sie sich aus einem vorausgehenden Personen- oder Sachschaden ergeben. Reine Vermögensschäden ohne einen solchen Anknüpfungspunkt sind demgegenüber nicht automatisch mitversichert, sondern bedürfen nach AHB Ziff. 2.1 einer besonderen Vereinbarung. Die Vermögensschadenklausel schliesst diese Lücke, indem sie den Versicherungsschutz gezielt auf definierte reine Vermögensschäden ausdehnt.

Wirkung und Grenzen

In der Praxis wird der Einschluss meist mit einer eigenen, deutlich niedrigeren Unterversicherungssumme sowie einem separaten Selbstbehalt versehen, da reine Vermögensschäden ein andersartiges, oft schwerer kalkulierbares Risikoprofil aufweisen als Personen- oder Sachschäden. Häufig ausgeschlossen bleiben Vertragsstrafen, das Erfüllungsinteresse selbst sowie Schäden aus einer originär beruflichen oder beratenden Tätigkeit, für die eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorzusehen ist.

Verhandlung und Praxis

Die Vermögensschadenklausel eignet sich vor allem für Betriebe mit gelegentlicher, nicht primär beratender Vermögensschadenexposition, etwa bei Fehlern in der Datenübermittlung oder bei Verzögerungsschäden. Sobald die berufliche Tätigkeit selbst im Zentrum des Risikos steht, sollte anstelle oder ergänzend zur Klausel eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener Versicherungssumme und Nachhaftungsregelung verhandelt werden, um Deckungslücken bei höheren Schadensummen zu vermeiden.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)