Testing-and-Commissioning-Klausel
Die Testing-and-Commissioning-Klausel legt fest, unter welchen Voraussetzungen – insbesondere mechanische Fertigstellung und ein stabiler Testlauf über eine Mindestdauer – Versicherungsschutz für Anlagenteile während oder nach Test- und Inbetriebnahmephasen besteht beziehungsweise in eine Betriebsversicherung übergeht.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- LMA5197A (Property and Plant Testing and Commissioning Clause)
Zweck
Test- und Inbetriebnahmephasen gelten technisch als besonders schadenträchtig, da Anlagenteile erstmals unter Betriebsbedingungen (Druck, Temperatur, Last) beansprucht werden und verdeckte Konstruktions- oder Montagefehler häufig genau dann sichtbar werden. Die Testing-and-Commissioning-Klausel regelt deshalb präzise, wann eine Anlage aus der Bau- oder Montageversicherung in eine anschliessende Betriebsversicherung überführt werden darf, indem sie klare, prüfbare Voraussetzungen für den Abschluss dieser kritischen Phase definiert.
Wirkung und Grenzen
Marktübliche Fassungen wie LMA5197A verlangen kumulativ die mechanische Fertigstellung, den erfolgreichen Abschluss von Test- und Inbetriebnahmeprozeduren sowie einen stabilen, ununterbrochenen Betrieb der gesamten Anlage unter voller Auslegungsleistung über eine Mindestdauer von häufig 72 Stunden, bevor der Versicherungsnehmer die Anlage vorbehaltlos abnimmt. Während dieser Testphase selbst besteht regelmässig kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz aus der Betriebspolice; sie bleibt Sache der Bau- oder Montageversicherung. Reine Routinewartung und geplante Revisionen sind von den strengen Voraussetzungen ausdrücklich ausgenommen.
Verhandlung und Praxis
Da die Klausel faktisch als Torwächter zwischen Bauphasen- und Betriebsdeckung fungiert, verhandeln Versicherungsnehmer bei komplexen Anlagen häufig eine phasenweise Abnahme für einzelne Anlagenteile sowie eine klare Meldepflicht für während der Testphase erkannte, aber noch nicht behobene Mängel, um Deckungslücken beim Übergang zu vermeiden.