Summenausgleichsklausel
Die Summenausgleichsklausel gleicht innerhalb desselben Sachversicherungs- vertrags überschiessende Versicherungssummen einzelner Positionen mit unterversicherten Positionen aus, sodass keine anteilige Leistungskürzung wegen Unterversicherung erfolgt.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
In gebündelten Sachversicherungsverträgen werden häufig mehrere Positionen – etwa Gebäude, Betriebseinrichtung und Vorräte – mit jeweils eigener Versicherungssumme geführt. Da die Werte der einzelnen Positionen sich unterschiedlich entwickeln, entsteht leicht eine Situation, in der eine Position überversichert und eine andere zugleich unterversichert ist. Die Summenausgleichsklausel verrechnet solche überschiessenden Summenanteile rechnerisch mit unterversicherten Positionen desselben Vertrags und verhindert so eine anteilige Kürzung der Entschädigung.
Wirkung und Grenzen
Massgebend für die Aufteilung ist das Verhältnis, in dem die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die jeweiligen Versicherungssummen übersteigen – unabhängig davon, welche Position tatsächlich vom Schaden betroffen ist. Die Positionen bleiben dabei rechtlich selbständig; eine ausreichend versicherte Position kann durch den Ausgleich nicht selbst in eine Unterversicherung geraten. Vom Summenausgleich ausgenommen sind regelmässig Vorräte mit Stichtagsversicherung sowie Summen auf Erstes Risiko. Bei mehreren Versicherungsorten mit gesonderten Summen erfolgt der Ausgleich nur innerhalb der Positionen des jeweiligen Orts.
Verhandlung und Praxis
Die Klausel eignet sich vor allem für Betriebe mit heterogenen Vermögenswerten, deren Einzelbewertung aufwendig oder unsicher ist. Vor Vertragsabschluss sollte geprüft werden, welche Positionen konkret vom Ausgleich erfasst sind und ob Stichtagsversicherungen oder Summen auf Erstes Risiko den erwarteten Schutz einschränken. In der betrieblichen Praxis ersetzt der Summenausgleich keine sorgfältige Werterhebung, mindert aber das Risiko kleinerer Bewertungsfehler zwischen den Positionen.