Klausel

Sue-and-Labour-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Sue-and-Labour-Klausel verpflichtet den Versicherten, bei drohendem Schadenfall zumutbare Massnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung zu ergreifen, und stellt die dafür angemessen aufgewendeten Kosten zusätzlich zur eigentlichen Deckungssumme unter Versicherungsschutz.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Historisch aus dem Seeversicherungsrecht stammend, verpflichtet die Sue-and-Labour-Klausel den Versicherten, bei einem drohenden oder eingetretenen versicherten Ereignis alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, so als bestünde keine Versicherung. Im Gegenzug stellt die Klausel klar, dass angemessene Kosten für solche Rettungs- und Schadenminderungsmassnahmen zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme erstattet werden und nicht auf diese angerechnet werden.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel setzt voraus, dass die Massnahmen sich auf ein versichertes Ereignis beziehen und angemessen im Verhältnis zum drohenden Schaden sind; unangemessen hohe oder erfolglos bleibende Aufwendungen ohne vernünftige Erfolgsaussicht sind nicht automatisch gedeckt. Da im Bestand aktuell keine dedizierte Marine-Cargo-Deckung existiert, wird für den transportversicherungsrechtlichen Ursprung zusätzlich cov-yachtversicherung referenziert; die Klausel findet sich in modernisierter Form aber auch in Sachversicherungspolicen ausserhalb des Seerechts.

Verhandlung und Praxis

Versicherte sollten Massnahmen zur Schadenminderung sorgfältig dokumentieren, um im Schadenfall den Anspruch auf Erstattung der Sue-and-Labour-Kosten belegen zu können. Bei Verhandlung ist zu klären, ob ein separates Sublimit für solche Kosten gilt und wie sich die Klausel zu allgemeinen Schadenminderungsobliegenheiten der Police verhält.