Subunternehmerklausel
Vertragliche Bedingung, die festlegt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Umfang Schäden durch beauftragte Subunternehmer über die Betriebshaftpflicht des Hauptunternehmers mitversichert sind.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016, Anmerkung zu Ziff. 7.6 und 7.7
- marktübliche Subunternehmerklausel
Zweck
Beauftragt ein Hauptunternehmer Subunternehmer mit der Ausführung von Teilleistungen, haftet er gegenüber seinem Auftraggeber nach § 278 BGB für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden. Die Subunternehmerklausel regelt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Anteil am Gesamtumsatz derartige Schäden durch beauftragte Subunternehmer über die eigene Betriebshaftpflicht des Hauptunternehmers mitversichert sind, da Versicherer eine unkontrollierte Weitergabe des Risikos über lange Subunternehmerketten vermeiden wollen.
Wirkung und Grenzen
Typische Bedingungen sind eine prozentuale Obergrenze des an Subunternehmer vergebenen Auftragsvolumens, ab deren Überschreitung eine gesonderte Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich wird, sowie die Auflage, dass eingesetzte Subunternehmer selbst über eine ausreichende eigene Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Die Deckung des Hauptunternehmers wirkt in solchen Konstellationen häufig nur subsidiär zur Police des Subunternehmers. Werden diese Auflagen nicht eingehalten, kann der Versicherungsschutz für Schäden des betreffenden Subunternehmers gefährdet sein.
Verhandlung und Praxis
Hauptunternehmer mit umfangreicher Subunternehmerkette, etwa in Bauwesen, Logistik oder Anlagenbau, sollten die Betriebsbeschreibung ihrer Police darauf prüfen, ob fremde Gewerke ausdrücklich eingeschlossen sind, und ein System zur laufenden Einholung aktueller Versicherungsbestätigungen ihrer Subunternehmer etablieren. Bei projektbedingt schwankendem Subunternehmeranteil sollte eine höhere Quote vorab verhandelt werden, um kurzfristige Deckungslücken zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen als Grundlage der Subunternehmerhaftung)