Stundung und Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung
Bei Zahlungsschwierigkeiten kann eine Lebensversicherung statt gekündigt auf eine reduzierte, prämienfreie Leistung umgestellt werden.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Gerät eine versicherte Person mit den laufenden Prämien einer Lebensversicherung in Zahlungsverzug oder möchte sie ihre Beitragslast dauerhaft reduzieren, muss dies nicht zwingend zur Kündigung des Vertrags führen. Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erlaubt die Fortführung des Vertrags mit reduzierter, aber garantierter Leistung, ohne dass weitere Beiträge zu zahlen sind.
Wirkung und Grenzen
Die prämienfreie Leistung wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln auf Basis der ursprünglichen Rechnungsgrundlagen und des vorhandenen Rückkaufswerts neu berechnet und ist regelmässig niedriger als die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme. Wird eine vertraglich festgelegte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, kommt keine Umwandlung zustande; stattdessen wird der Rückkaufswert einschliesslich Überschussanteilen ausgezahlt und der Vertrag endet. Risikokomponenten wie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen bei der Umwandlung meist ersatzlos, da für sie keine prämienfreie Fortführung vorgesehen ist.
Verhandlung und Praxis
Vor einer Umwandlung lohnt sich stets ein Vergleich zwischen der prämienfreien Leistung, dem Rückkaufswert und einer vorübergehenden Stundung der Beiträge, sofern der Versicherer eine solche im Einzelfall anbietet. Da ein Storno- beziehungsweise Abschlusskostenabzug bei der Berechnung nur zulässig ist, wenn er vertraglich vereinbart, beziffert und angemessen ist, sollte die konkrete Berechnung der prämienfreien Leistung anhand der im Vertrag hinterlegten Tabellen nachvollzogen werden.
Rechtsraumvergleich
In der Schweiz tritt die Unverfallbarkeit nach Art. 93 VVG automatisch ein, sobald die Prämie nach mindestens dreijähriger Vertragsdauer nicht mehr bezahlt wird; anstelle einer Kündigung wird der Vertrag von Gesetzes wegen in den Umwandlungswert überführt, wobei bei rückkaufsfähigen Verträgen zusätzlich ein Wahlrecht auf den Rückkaufswert besteht. In Deutschland kann die versicherte Person die Umwandlung nach § 165 VVG jederzeit selbst verlangen, unabhängig von einem tatsächlichen Zahlungsverzug. Österreich gewährt in § 173 VersVG ein inhaltlich vergleichbares, jederzeitiges Umwandlungsrecht des Versicherungsnehmers zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Trotz unterschiedlicher Auslösemechanismen – automatisch in der Schweiz, auf Verlangen in Deutschland und Österreich – verfolgen alle drei Regelungen denselben Schutzzweck.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 93
- DE: § 165 VVG
- AT: § 173 VersVG