Gefahrensport-Ausschluss in der Unfallversicherung
Die Klausel nimmt Unfälle bei der Ausübung namentlich genannter, besonders gefährlicher Sportarten vom Versicherungsschutz aus.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AUB 2020 Ziff. 5.1.5 (Rennen mit Motorfahrzeugen und ähnliche Sportarten)
Zweck
Bestimmte Sportarten sind mit einem so hohen Unfallrisiko verbunden, dass sie ausserhalb des kalkulierten Grunddeckungsumfangs der privaten Unfallversicherung liegen. Die Klausel benennt daher abschliessend oder beispielhaft Sportarten und Aktivitäten, bei deren Ausübung kein Versicherungsschutz besteht, es sei denn, sie werden gegen Zusatzprämie eingeschlossen.
Wirkung und Grenzen
Typischerweise ausgeschlossen sind etwa Bungee-Jumping, Basejumping, Canyoning, Kitesurfen, Klettern und Bergsteigen ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad sowie Tauchen ab einer bestimmten Tiefe. Die österreichische Rechtsprechung hat bestätigt, dass solche Kataloge auch dann nicht überraschend oder gröblich benachteiligend sind, wenn sich die Aufzählungen zwischen einzelnen Versicherern unterscheiden, da Risikoausschlüsse für die Unfallversicherung geradezu typisch sind. Massgeblich für die Einordnung einer Aktivität ist regelmässig das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vom Wortlaut der jeweiligen Sportart; enger gefasste Begriffe wie “Klettern in gesicherter Halle” fallen dabei nicht zwingend unter einen weiter gefassten Ausschluss wie “Freeclimbing”.
Verhandlung und Praxis
Wer regelmässig eine der aufgeführten Aktivitäten ausübt, sollte vor Vertragsabschluss prüfen, ob und zu welcher Zusatzprämie ein Einschluss möglich ist, statt sich auf eine grosszügige Auslegung des Ausschlusskatalogs zu verlassen. Da die Kataloge zwischen Versicherern spürbar variieren, lohnt sich bei Gefahrensportlerinnen und -sportlern ein gezielter Anbietervergleich; spezialisierte Zusatzversicherungen für einzelne Sportarten bieten hier oft eine praktikablere Lösung als der Versuch, den Grundausschluss vertraglich einschränkend auszulegen.
Der Gefahrensportausschluss beruht in keiner der drei DACH-Rechtsordnungen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage, sondern folgt den jeweiligen marktüblichen Versicherungsbedingungen, deren Auslegung im Einzelfall durch die Gerichte konkretisiert wird.
Gesetzliche Grundlage
- AT: OGH 7 Ob 92/24s – Risikoausschluss Indoorklettern