Klausel

Rückfall- und Spätfolgenklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Klausel regelt, innerhalb welcher Frist nach einem Unfall Rückfälle oder Spätfolgen noch als Unfallfolge geltend gemacht und neu bemessen werden können.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • GDV AUB 2020 Ziff. 9 (Neubemessung der Invaliditätsleistung)

Zweck

Der endgültige Umfang unfallbedingter Gesundheitsschäden lässt sich nicht immer sofort abschliessend feststellen; Rückfälle oder erst später auftretende Spätfolgen können den Invaliditätsgrad nachträglich verändern. Die Rückfall- und Spätfolgenklausel eröffnet sowohl dem Versicherer als auch der versicherten Person die Möglichkeit, die einmal festgesetzte Invaliditätsleistung innerhalb einer bestimmten Frist neu bemessen zu lassen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich ändert.

Wirkung und Grenzen

Die Neubemessung ist regelmässig an eine Frist von drei Jahren ab dem Unfalltag gebunden; danach wird die einmal festgestellte Invaliditätsleistung endgültig. Innerhalb der Frist kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung der Leistung verlangt werden, je nachdem, ob sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder gebessert hat. Voraussetzung ist stets ein ursächlicher Zusammenhang der Änderung mit dem ursprünglichen Unfallereignis; rein altersbedingte oder unfallunabhängige Verschlechterungen fallen nicht unter die Klausel.

Verhandlung und Praxis

Für Betroffene mit unklarem Heilungsverlauf, etwa bei komplexen Gelenk- oder Wirbelsäulenverletzungen, ist es ratsam, den Fristablauf im Kalender zu vermerken und rechtzeitig vor Fristende eine ärztliche Verlaufskontrolle einzuholen, um einen etwaigen Neubemessungsanspruch nicht zu verlieren. Versicherer nutzen das Recht in der Praxis seltener als Versicherte, da eine Herabsetzung aufwendig zu begründen ist.

Die Neubemessungsfrist ist in Deutschland in § 188 VVG als dispositive gesetzliche Höchstfrist verankert, von der die Bedingungen zugunsten der versicherten Person abweichen dürfen. In der Schweiz und in Österreich existiert keine unmittelbar vergleichbare gesetzliche Regelung; die Dreijahresfrist hat sich dort als Marktstandard in den Versicherungsbedingungen etabliert.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 188 VVG