Nichtungültigkeitsklausel (Non-Invalidation)
Die Non-Invalidation-Klausel erhält den Versicherungsschutz für andere Parteien wie Kreditgeber oder verbundene Unternehmen aufrecht, selbst wenn der Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen dessen eigener Pflichtverletzung entfällt.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
In internationalen Sachversicherungsprogrammen mit mehreren Versicherten – etwa einer Muttergesellschaft, mehreren Tochtergesellschaften und finanzierenden Banken – besteht das Risiko, dass eine Pflichtverletzung eines einzelnen Versicherten (z. B. unrichtige Angaben oder Gefahrerhöhung durch eine Tochtergesellschaft) den Versicherungsschutz für alle übrigen Beteiligten gefährdet. Die Non-Invalidation-Klausel begrenzt dieses Risiko, indem sie den Versicherungsschutz für die übrigen, schuldlosen Versicherten und benannten Dritten aufrechterhält.
Wirkung und Grenzen
Verletzt ein Versicherter seine Obliegenheiten oder handelt er vertragswidrig, bleibt der Versicherungsschutz gegenüber den anderen Versicherten und benannten Interessenträgern (Loss Payees, Mortgagees) grundsätzlich wirksam, sofern diese von der Pflichtverletzung weder Kenntnis hatten noch daran beteiligt waren. Der Versicherer behält jedoch regelmässig sein Recht, gegenüber dem pflichtverletzenden Versicherten selbst Einwände zu erheben oder Rückgriff zu nehmen. Die Klausel wirkt damit ähnlich, aber nicht identisch wie eine “Severability of Interest”-Klausel, mit der sie häufig kombiniert wird.
Verhandlung und Praxis
Für Kreditgeber und unbeteiligte Konzerngesellschaften in Gruppenprogrammen ist die Klausel ein wesentliches Schutzinstrument und sollte stets zusammen mit der Loss-Payee-/Mortgagee-Klausel und einer Severability-of-Interest-Regelung geprüft werden. Zu klären ist im Einzelfall, ob “Kenntnis” auf der Ebene der Konzernleitung oder nur auf Ebene der jeweiligen Tochtergesellschaft zu beurteilen ist, da dies die praktische Wirksamkeit des Schutzes erheblich beeinflusst.