Klausel

Marken- und Etikettenklausel (Brands and Labels)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Marken- und Etikettenklausel erlaubt es dem Versicherungsnehmer, Marken, Etiketten oder sonstige Kennzeichnungen von beschädigter Ware vor dem Verkauf als Restwert zu entfernen, um Reputationsschäden durch den Verkauf gekennzeichneter Ware unter dem Markennamen zu vermeiden.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Beschädigte Ware, die einen Markennamen oder eine Herstellergarantie trägt, kann vom Versicherer üblicherweise nur als Restwert (Salvage) verwertet werden. Ohne besondere Vereinbarung müsste der Markeninhaber jedoch befürchten, dass beschädigte, aber noch erkennbar gekennzeichnete Ware zu Niedrigpreisen unter seinem Namen in den Markt gelangt und so seinen Ruf schädigt. Die Klausel gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, Marken, Etiketten oder sonstige Kennzeichnungen vor der Verwertung zu entfernen oder die Ware als “Ausschuss” zu stempeln.

Wirkung und Grenzen

Der Versicherer trägt die Kosten der Entfernung oder Neukennzeichnung; im Gegenzug wird der Restwert der Ware auf Basis des Zustands nach Entfernung der Kennzeichnung ermittelt, was den vom Versicherer abzugsfähigen Restwert regelmässig mindert. Ist eine Entfernung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich, übernimmt der Versicherer stattdessen die Entsorgungskosten, wobei der Versicherungsnehmer über die Art der Entsorgung entscheidet. Verkauft der Versicherer den Restwert nicht selbst, kann er den ermittelten Restwert von der Entschädigung abziehen, ohne die Ware physisch übernehmen zu müssen.

Verhandlung und Praxis

Für Hersteller und Händler von Markenartikeln ist die Klausel ein wichtiger Reputationsschutz und sollte insbesondere bei Konsumgütern, Kosmetik, Lebensmitteln und Pharmaprodukten aktiv verhandelt werden. Zu klären ist, ob die Klausel auch für Ware in Umverpackungen oder Behältern gilt, aus denen die Kennzeichnung nicht entfernt werden kann – in solchen Fällen sehen manche Wordings vor, dass der Inhalt in neutrale Behälter umgefüllt wird.