Klausel

Lagerbestandsklausel (Accumulated Stocks)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Accumulated-Stocks-Klausel stellt sicher, dass ein Versicherungsnehmer im Schadenfall für den Verbrauch vorhandener Fertigwarenbestände eine angemessene Entschädigung erhält, wenn dieser Verbrauch einen Umsatzausfall nur zeitlich verschiebt statt vermeidet.

Art der Klausel
Definition
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Verfügt ein Unternehmen über einen Lagerbestand an Fertigwaren, kann es einen Produktionsausfall nach einem Sachschaden vorübergehend durch Verkauf dieses Bestands kompensieren – der Umsatzausfall wird dadurch verzögert, nicht vermieden, denn der Lagerbestand fehlt anschliessend zur Wiederauffüllung. Ohne besondere Regelung könnte der Versicherer argumentieren, dass innerhalb der Haftzeit kein messbarer Schaden entstanden sei. Die Accumulated-Stocks-Klausel korrigiert dies, indem sie eine “angemessene Entschädigung” (equitable allowance) für diesen verzögerten Effekt vorsieht.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel greift nur, wenn tatsächlich ein Umsatzausfall entsteht oder unvermeidlich entstehen wird – selbst wenn dieser erst nach Ende der Haftzeit eintritt oder wenn stattdessen zusätzliche Kosten zur rechtzeitigen Wiederauffüllung des Lagers anfallen (dann meist im Rahmen der Mehrkosten-Deckung zu bemessen). Ursprünglich war die Klausel auf Fertigwarenbestände beschränkt; modernere Fassungen erfassen auch Rohstoffe und unfertige Erzeugnisse. Die Bemessung der “angemessenen Entschädigung” ist im Einzelfall zu ermitteln und bleibt ein wiederkehrender Streitpunkt in der Schadenregulierung, da weder Versicherer noch Versicherungsnehmer einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Reaktion des jeweils anderen ziehen sollen.

Verhandlung und Praxis

Für Unternehmen mit saisonalem Geschäft oder strategischen Lagerbeständen (z.B. zur Abfederung von Lieferengpässen) ist die Klausel ein wichtiges Element der Schadenbemessungslogik und sollte nicht ohne Prüfung gestrichen werden. In der Verhandlung empfiehlt sich eine Klarstellung, ob die Klausel auf Fertigwaren beschränkt bleibt oder auch Rohstoff- und Halbfertigwarenlager erfasst, da dies die Schadenberechnung bei produzierenden Unternehmen erheblich beeinflusst.