Klausel

Kündigungsklausel (internationale Programme)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Kündigungsklausel regelt Fristen, Form und Gründe, unter denen Versicherer oder Versicherungsnehmer eine internationale Police vorzeitig beenden können, meist mit gestaffelten Fristen für ordentliche und ausserordentliche Kündigung.

Art der Klausel
Beendigung/Kündigung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Die Kündigungsklausel legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine internationale Police vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet werden kann. Sie unterscheidet typischerweise zwischen einer ordentlichen Kündigung ohne besonderen Grund, die eine längere Ankündigungsfrist voraussetzt, und einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – etwa Prämienverzug, Sanktionsbetroffenheit oder wesentliche Änderung des Risikos –, die kürzere Fristen erlaubt.

Wirkung und Grenzen

In internationalen Programmen ist zu beachten, dass eine Kündigung der Masterpolice nicht automatisch auch die lokal admittierten Policen beendet, da diese eigenständigen, lokalem Recht unterliegenden Verträgen entspringen; lokale Mindestkündigungsfristen und Genehmigungserfordernisse können abweichende Fristen der Masterpolice überlagern. Manche Rechtsordnungen verlangen zudem eine Begründung oder eine Anzeige an eine Aufsichtsbehörde, bevor eine Kündigung wirksam wird.

Verhandlung und Praxis

Bei Programmaufbau sollten Kündigungsfristen von Master- und Lokalpolicen synchronisiert werden, um eine Phase ohne durchgängige Deckung zu vermeiden. Für Prämienverzug ist die Abstimmung mit einer separaten Premium-Payment-Warranty wichtig, da beide Mechanismen unterschiedliche Rechtsfolgen und Fristen vorsehen können.