Kasko-Ausschlussklausel
Die Kasko-Ausschlussklausel nimmt bestimmte Ursachen und Umstände – insbesondere Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Motorsport sowie Krieg, innere Unruhen und Kernenergie – generell vom Versicherungsschutz der Teil- und Vollkaskoversicherung aus.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AKB 2015 A.2.9.1–A.2.9.5 (Ausschlüsse Kaskoversicherung)
Zweck
Die Teil- und Vollkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug grundsätzlich umfassend, jedoch nicht uneingeschränkt: Ein standardisierter Katalog von Ausschlüssen grenzt Ereignisse aus, die entweder ausserhalb des versicherbaren Zufallsrisikos liegen (Vorsatz), ein bewusst eingegangenes, gesteigertes Risiko betreffen (Motorsport) oder als Kumul- beziehungsweise Kriegsrisiko systematisch anders bepreist und meist über staatliche oder spezialisierte Pools abgesichert werden (Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kernenergie).
Wirkung und Grenzen
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind stets vollständig ausgeschlossen; bei grober Fahrlässigkeit erlauben die reformierten Vertragsrechte in CH, DE und AT dagegen nur eine dem Verschuldensgrad entsprechende Kürzung statt eines automatischen Totalausschlusses – bei Trunkenheit ab absoluter Fahruntüchtigkeit wird in der Praxis regelmässig auf null gekürzt. Der Ausschluss für Motorsportveranstaltungen erfasst nicht nur Wettbewerbe selbst, sondern auch zugehörige Trainings-, Test- und Demonstrationsfahrten, sofern es dabei auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Verhandlung und Praxis
Einzelne Ausschlüsse lassen sich gegen Zusatzprämie zurückkaufen, allen voran der Kürzungsverzicht bei grober Fahrlässigkeit; der Ausschluss für Motorsport, Krieg und Kernenergie bleibt dagegen in aller Regel zwingend und wird allenfalls durch spezialisierte Zusatzpolicen für Trackdays oder politische Risiken ergänzt. Versicherungsnehmer sollten insbesondere die genaue Promillegrenze und die Reichweite des Motorsportausschlusses im jeweiligen Bedingungswerk prüfen.