Intermediary-Klausel
Die Intermediary-Klausel bestimmt den Makler vertraglich zum Zahlungsagenten zwischen Zedent und Rückversicherer, sodass Zahlungen an den Makler als Zahlung an die jeweils andere Partei gelten.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Rückversicherungsmarkt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Rückversicherung wird in vielen Märkten über Makler platziert, die Prämien vom Zedenten einziehen und an den Rückversicherer weiterleiten, sowie Schadenzahlungen in die andere Richtung. Die Intermediary-Klausel regelt, wessen Risiko es ist, wenn der Makler zahlungsunfähig wird, bevor er die Gelder weitergeleitet hat.
Wirkung und Grenzen
In der marktüblichen Fassung gilt die Zahlung an den Makler als Zahlung an den Rückversicherer (für Prämien) beziehungsweise an den Zedenten (für Schäden) – der Zedent trägt damit nicht das Ausfallrisiko des Maklers für bereits gezahlte Prämien. Ohne die Klausel könnte der Rückversicherer bei Maklerinsolvenz weiterhin Prämie vom Zedenten verlangen, selbst wenn dieser bereits an den Makler bezahlt hat.
Verhandlung und Praxis
Rückversicherer bevorzugen teils Alternativen wie Treuhandkonten oder Netting-Vereinbarungen, um das eigene Gegenparteirisiko gegenüber dem Makler zu begrenzen. Die genaue Formulierung entscheidet, welche Partei das Kreditrisiko des Vermittlers trägt.