Klausel

Honorare Dritter (Professional Fees)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Professional-Fees-Klausel deckt die notwendigen Honorare von Architekten, Ingenieuren und weiteren Fachleuten, die für die Planung und Überwachung der Wiederherstellung nach einem versicherten Sachschaden anfallen.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Der Wiederaufbau eines beschädigten Gebäudes oder einer beschädigten Anlage erfordert regelmässig die Beauftragung von Architekten, Bauingenieuren, Sachverständigen oder Rechtsberatern, deren Honorare zusätzlich zu den reinen Bau- und Materialkosten anfallen. Die Professional-Fees-Klausel stellt klar, dass solche notwendigen Fachhonorare Bestandteil der Entschädigung sind, statt vom Versicherungsnehmer separat getragen werden zu müssen.

Wirkung und Grenzen

Erstattet werden Honorare, die für die Planung, Ausschreibung und Überwachung der Wiederherstellung des beschädigten Eigentums notwendig anfallen, meist nach den zum Schadenzeitpunkt üblichen Honorarordnungen oder -sätzen der jeweiligen Berufsgruppe. Die Erstattung ist üblicherweise auf den Sachschaden und die dafür vereinbarte Versicherungssumme begrenzt und deckt nicht die Kosten für die Erstellung des Schadenanspruchs selbst (etwa Gutachterkosten zur Anspruchsbegründung), die gegebenenfalls über eine gesonderte Klausel abzudecken sind. Bei kleineren Schäden kann sich zudem die Frage stellen, ob externe Fachleute überhaupt “notwendig” im Sinne der Klausel sind, wenn eine einfache Reparatur ohne Planungsleistung möglich wäre.

Verhandlung und Praxis

Bei komplexen oder denkmalgeschützten Objekten, deren Wiederherstellung aufwendige Planungsleistungen erfordert, sollte geprüft werden, ob die vereinbarte Versicherungssumme die zu erwartenden Honorare realistisch abbildet. Die Abgrenzung zu Anspruchsbegründungskosten (Public-Adjuster- oder Gutachterhonorare zur Schadenermittlung) ist im Vorfeld zu klären, da diese regelmässig nicht von der Professional-Fees-Klausel, sondern von separaten Regelungen erfasst werden.