Klausel

General-Average-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die General-Average-Klausel bestätigt die Deckung des Anteils des Ladungseigentümers an einer grossen Haverei, also an freiwillig zur Rettung von Schiff und Ladung geopferten oder aufgewendeten Werten, meist nach den York-Antwerp-Regeln.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Wird ein Schiff auf See in Gefahr gebracht, kann der Kapitän zur Rettung von Schiff, Fracht und Ladung insgesamt aussergewöhnliche Massnahmen anordnen, etwa das Über-Bord-Werfen von Ladung oder das Anlaufen eines Nothafens. Die dadurch entstehenden Kosten und Verluste werden nach dem Prinzip der grossen Haverei (General Average), meist gemäss den York-Antwerp-Regeln, anteilig auf alle Beteiligten – Schiff, Fracht und die verschiedenen Ladungseigentümer – nach dem Verhältnis der geretteten Werte umgelegt. Die General-Average-Klausel in der Cargo-Police bestätigt, dass der auf den jeweiligen Ladungseigentümer entfallende Beitragsanteil durch die Versicherung gedeckt ist.

Wirkung und Grenzen

Die Deckung setzt voraus, dass die Havarie-Massnahme im Sinne der grossen Haverei tatsächlich freiwillig, vernünftig und im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten erfolgte; rein durch die Gefahr selbst verursachte Schäden ohne bewusste Opferhandlung fallen nicht darunter. Da im Bestand aktuell keine eigenständige Marine-Cargo-Deckung existiert, wird cov-yachtversicherung als naheliegendstes Objekt referenziert, obschon die Klausel ursprünglich für den gewerblichen Seetransport entwickelt wurde.

Verhandlung und Praxis

Ladungseigentümer werden nach einer grossen Haverei häufig aufgefordert, eine General-Average-Bond oder -Garantie zu stellen, bevor ihre Güter freigegeben werden; die Klausel stellt sicher, dass der Versicherer diese Sicherheit übernimmt oder den Beitrag direkt begleicht, ohne dass eine gesonderte Schadenprüfung des Gesamtereignisses erforderlich wird.