General-Average-Klausel
Die General-Average-Klausel bestätigt die Deckung des Anteils des Ladungseigentümers an einer grossen Haverei, also an freiwillig zur Rettung von Schiff und Ladung geopferten oder aufgewendeten Werten, meist nach den York-Antwerp-Regeln.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Neutral
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Wird ein Schiff auf See in Gefahr gebracht, kann der Kapitän zur Rettung von Schiff, Fracht und Ladung insgesamt aussergewöhnliche Massnahmen anordnen, etwa das Über-Bord-Werfen von Ladung oder das Anlaufen eines Nothafens. Die dadurch entstehenden Kosten und Verluste werden nach dem Prinzip der grossen Haverei (General Average), meist gemäss den York-Antwerp-Regeln, anteilig auf alle Beteiligten – Schiff, Fracht und die verschiedenen Ladungseigentümer – nach dem Verhältnis der geretteten Werte umgelegt. Die General-Average-Klausel in der Cargo-Police bestätigt, dass der auf den jeweiligen Ladungseigentümer entfallende Beitragsanteil durch die Versicherung gedeckt ist.
Wirkung und Grenzen
Die Deckung setzt voraus, dass die Havarie-Massnahme im Sinne der grossen Haverei tatsächlich freiwillig, vernünftig und im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten erfolgte; rein durch die Gefahr selbst verursachte Schäden ohne bewusste Opferhandlung fallen nicht darunter. Da im Bestand aktuell keine eigenständige Marine-Cargo-Deckung existiert, wird cov-yachtversicherung als naheliegendstes Objekt referenziert, obschon die Klausel ursprünglich für den gewerblichen Seetransport entwickelt wurde.
Verhandlung und Praxis
Ladungseigentümer werden nach einer grossen Haverei häufig aufgefordert, eine General-Average-Bond oder -Garantie zu stellen, bevor ihre Güter freigegeben werden; die Klausel stellt sicher, dass der Versicherer diese Sicherheit übernimmt oder den Beitrag direkt begleicht, ohne dass eine gesonderte Schadenprüfung des Gesamtereignisses erforderlich wird.