Ersatzhandel/Ausweichbetrieb (Alternative Trading)
Die Alternative-Trading-Klausel bestimmt, dass Umsätze, die der Versicherungsnehmer während der Haftzeit an anderer Stelle erzielt, bei der Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens als tatsächlicher Umsatz angerechnet werden.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Ein Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich zur Schadenminderung verpflichtet – dazu gehört es, während einer Betriebsunterbrechung nach Möglichkeit an anderer Stelle weiterzuverkaufen oder Leistungen zu erbringen, etwa über einen Ausweichstandort, einen Online-Kanal oder Dritte im eigenen Auftrag. Die Alternative-Trading-Klausel stellt klar, dass die dabei erzielten Erlöse als tatsächlicher Umsatz in die Schadenberechnung einfliessen, unabhängig davon, wo genau sie erzielt wurden.
Wirkung und Grenzen
Ohne diese Klausel bestünde eine gewisse Unsicherheit, ob nur am eigentlichen Schadenort erzielte Umsätze zu berücksichtigen sind – die Klausel schliesst diese Lücke ausdrücklich zulasten des Versicherungsnehmers, da anderswo erzielte Umsätze den anrechenbaren Schaden mindern. Für Konsistenz der Berechnung müssen Standardumsatz und tatsächlicher Umsatz nach denselben Massstäben ermittelt werden: Enthält der Normalumsatz Zuschläge (z.B. Lieferpauschalen), sind diese auch im tatsächlichen Umsatz zu berücksichtigen. Bei Massgeschäften, bei denen Kunden auf die Wiederherstellung warten, kann sich der Umsatz zeitlich verschieben statt zu entfallen, was die Anwendung der Klausel im Zusammenspiel mit dem Ende der Haftzeit komplex macht.
Verhandlung und Praxis
Die Klausel ist marktüblich und in aller Regel nicht verhandelbar, da sie ein Grundprinzip der Schadenminderungspflicht abbildet. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies in der Praxis, dass jede Form von Ersatzhandel während einer Unterbrechung sorgfältig dokumentiert werden sollte – eine bewusste Verzögerung oder Verschleierung von Ersatzumsätzen, um den Schaden höher darzustellen, wäre als Versicherungsbetrug zu werten.