Erfüllungsgehilfenklausel
Klausel, die klarstellt, dass die Betriebshaftpflicht auch die gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie Subunternehmern und freien Mitarbeitern erfasst.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016, Anmerkung zu Ziff. 7.6 und 7.7
- marktübliche Erfüllungsgehilfenklausel
Zweck
Setzt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit Dritte wie Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder Leiharbeitskräfte als Erfüllungsgehilfen ein, haftet er nach § 278 BGB für deren Verschulden gegenüber dem Vertragspartner wie für eigenes Verschulden. Die Erfüllungsgehilfenklausel stellt klar, dass diese gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers für seine Erfüllungsgehilfen ebenso von der Betriebshaftpflicht erfasst ist wie die Haftung für eigene Angestellte.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel erweitert den erfassten Personenkreis über die eigenen Arbeitnehmer hinaus auf extern eingesetzte Erfüllungsgehilfen, ändert aber nichts an den übrigen AHB-Ausschlüssen: Die Anmerkung zu Ziff. 7.6 und 7.7 behandelt Handlungen von Beauftragten und Bevollmächtigten ausdrücklich wie eigene Handlungen des Versicherungsnehmers, sodass der Obhuts- und Bearbeitungsausschluss unverändert auch für Schäden gilt, die ein Erfüllungsgehilfe an fremden, in seiner Obhut befindlichen Sachen verursacht.
Verhandlung und Praxis
Für Unternehmen mit hoher Subunternehmerquote, etwa in Bau, IT-Dienstleistung, Logistik oder Facility Management, ist entscheidend, dass die Klausel ausdrücklich auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen benennt und nicht auf eigene Arbeitnehmer beschränkt bleibt. In Kombination mit der Subunternehmerklausel sollte zudem geklärt werden, ob und in welchem Umfang eigene Regressansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen bestehen bleiben.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen)
- CH: Art. 101 OR (Haftung für Hilfspersonen)
- AT: § 1313a ABGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen)
- DE: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)