Defects Exclusion (LEG 1/2/3, DE 1–5)
Die Defects-Exclusion-Klauseln (London Engineering Group LEG 1–3 bzw. Defective Condition DE 1–5) grenzen ab, in welchem Umfang Schäden infolge fehlerhafter Planung, Konstruktion, Werkstoffe oder Ausführung von der Bau- und Montageversicherung ausgeschlossen bleiben.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- LEG 1/96
- LEG 2/96
- LEG 3/06
- DE 1/95
- DE 4/95
- DE 5/95
Zweck
Allgefahrenpolicen für Bau- und Montagerisiken (CAR/EAR) sollen unvorhergesehene physische Schäden decken, nicht aber die Kosten für von vornherein mangelhafte Planung, Werkstoffe oder Ausführung selbst – dafür bestehen Gewährleistungs- und Vertragsrecht gegenüber Planern und Unternehmern. Die im Londoner Markt entwickelten Defects-Exclusion-Klauseln (LEG-Reihe der London Engineering Group sowie die ältere DE-Reihe) definieren abgestuft, wie eng oder weit dieser Ausschluss gefasst wird.
Wirkung und Grenzen
Am engsten wirkt die «Outright»-Fassung (LEG 1/DE 1): Sie schliesst sämtliche Schäden aus, die auf einem Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler beruhen, einschliesslich der Folgeschäden an mangelfreien Bauteilen. Die «Consequences»-Fassung (LEG 2, sinngemäss DE 3/DE 4) schliesst nur die hypothetischen Kosten aus, die zur Behebung des Mangels vor Schadeneintritt angefallen wären, deckt aber den durch den Mangel ausgelösten Folgeschaden an mangelfreien Teilen. Die weiteste Fassung (LEG 3, sinngemäss DE 5) deckt sowohl den mangelhaften Teil als auch alle Folgeschäden und schliesst lediglich die Kosten einer Verbesserung gegenüber der ursprünglich mangelhaften Planung aus.
Verhandlung und Praxis
Da die drei Abstufungen erheblich unterschiedliche Selbstbehalte für den Bauherrn bedeuten, verhandeln Versicherungsnehmer bei komplexen Projekten häufig eine nachträgliche Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Defects-Klauseln nach Schadeneintritt («post-loss selection»), um im Einzelfall die günstigste Auslegung zu erhalten. Gerichte haben die Abgrenzung zwischen den Fassungen wiederholt konkretisiert, sodass die genaue Wortwahl im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.