Bearbeitungs- und Tätigkeitsschadenklausel
AHB-Ausschluss für Schäden an fremden Sachen, die durch eine betriebliche Bearbeitung, Reparatur oder sonstige Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstehen, mit branchenüblicher Rückkaufmöglichkeit.
- Art der Klausel
- Ausschluss
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 7.7
Zweck
Nach AHB Ziff. 7.7 sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an eben diesen Sachen entstanden sind – etwa bei Bearbeitung, Reparatur, Beförderung oder Prüfung – oder wenn die Sachen zur Durchführung dieser Tätigkeit als Werkzeug oder Hilfsmittel benutzt wurden. Der Ausschluss erfasst damit Objekte, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befinden, und trägt dem Gedanken Rechnung, dass ein solches Risiko näher am unversicherbaren Erfüllungsrisiko liegt als an einem klassischen Drittschaden.
Wirkung und Grenzen
Die Reichweite des Ausschlusses erstreckt sich gemäss der Anmerkung zu Ziff. 7.6 und 7.7 auch auf Handlungen von Angestellten und Beauftragten des Versicherungsnehmers. Eine Rückausnahme besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen zu haben. Da der Ausschluss zentrale Tätigkeitsrisiken vieler Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe betrifft, wird er in der Praxis regelmässig durch eine gesonderte Bearbeitungs- und Tätigkeitsschadenklausel mit eigener Versicherungssumme und Selbstbehalt zurückgekauft.
Verhandlung und Praxis
Der Rückkauf ist branchenüblich, aber verhandlungsabhängig hinsichtlich Summe, Selbstbehalt und Reichweite auf unbewegliche Sachen. Handwerks-, Logistik- und Prüfbetriebe sollten prüfen, ob die vereinbarte Klausel auch Schäden an Teilen unbeweglicher Sachen abdeckt, die von der Tätigkeit unmittelbar betroffen waren, und ob Mitarbeitertätigkeiten ausdrücklich eingeschlossen sind.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 631 BGB (Werkvertrag als Kontext des Bearbeitungsrisikos)
- CH: Art. 363 OR (Werkvertrag)
- AT: § 1165 ABGB (Werkvertrag)
- DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)