Klausel

Aufräum- und Abbruchkosten (Debris Removal)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Debris-Removal-Klausel deckt zusätzlich zum eigentlichen Sachschaden die Kosten für das Beseitigen von Trümmern und Schutt, die durch ein versichertes Ereignis entstanden sind, meist als eigener Prozentsatz oder eigenes Limit über der Versicherungssumme.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Nach einem grösseren Sachschaden – etwa durch Brand, Explosion oder Sturm – fallen regelmässig erhebliche Kosten für das Räumen von Trümmern, Schutt und zerstörtem Material an, bevor mit dem Wiederaufbau begonnen werden kann. Diese Aufräumkosten sind vom eigentlichen Sachschaden zu unterscheiden und würden ohne besondere Vereinbarung die Versicherungssumme für die Wiederherstellung selbst aufzehren.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel gewährt eine Entschädigung für Kosten, die dem Versicherungsnehmer notwendigerweise durch die Beseitigung von Trümmern entstehen, die ein versicherter Schaden verursacht hat. Üblich ist eine Begrenzung auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme oder des Schadenbetrags (häufig 10 bis 25 Prozent) zuzüglich eines festen Zusatzbetrags, wobei die Gesamtentschädigung meist ein Höchstlimit nicht übersteigen darf. Viele Wordings verlangen, dass die Aufräumkosten dem Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Schaden gemeldet werden; ob sie bis dahin bereits angefallen sein müssen oder ein Kostenvoranschlag ausreicht, ist wordingabhängig. Kosten für die Beseitigung von Umweltverschmutzung sind regelmässig nicht von der Debris-Removal-Klausel, sondern von einer gesonderten Pollutant-Cleanup-Deckung erfasst.

Verhandlung und Praxis

Bei Objekten mit hohem Wiederaufbauwert oder aufwendiger Bausubstanz (etwa Stahlbeton, Industrieanlagen) sollte die prozentuale Begrenzung kritisch geprüft werden, da Abbruch- und Entsorgungskosten insbesondere bei kontaminationsverdächtigem Material erheblich sein können. Die Fristen zur Anmeldung der Aufräumkosten sollten mit den tatsächlichen Abwicklungszeiten grösserer Schäden abgeglichen werden.