Klausel

Arbitration-Klausel (Rückversicherung)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Arbitration-Klausel verpflichtet Zedent und Rückversicherer, Streitigkeiten aus dem Vertrag nicht vor staatlichen Gerichten, sondern in einem privaten Schiedsverfahren zu klären.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Rückversicherungsmarkt
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Rückversicherungsverträge sind oft grenzüberschreitend, technisch komplex und beruhen auf Marktgebräuchen, die staatliche Gerichte nicht immer kennen. Die Arbitration-Klausel verweist Streitigkeiten an ein Schiedsgericht mit branchenerfahrenen Schiedsrichtern, häufig nach Regeln von Institutionen wie ARIAS oder ICC, statt an ordentliche Gerichte.

Wirkung und Grenzen

Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit, Neutralität bei internationalen Parteien und die Möglichkeit, fachkundige Schiedsrichter zu bestellen. Der Schiedsspruch ist in der Regel endgültig und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Klausel schliesst den ordentlichen Rechtsweg für die erfassten Streitigkeiten weitgehend aus; Ausnahmen betreffen meist einstweilige Massnahmen oder die Vollstreckung.

Verhandlung und Praxis

Zentrale Verhandlungspunkte sind Sitz und anwendbares Verfahrensrecht des Schiedsgerichts, Anzahl und Qualifikation der Schiedsrichter (häufig Branchenexperten statt Juristen) sowie das Verhältnis zur Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel des Vertrags. Bei internationalen Programmen ist auf Konsistenz mit den Streitbeilegungsklauseln der Originalpolice zu achten.