Abhandenkommen von Schlüsseln
Besondere Vereinbarung nach AHB Ziff. 2.2, die den Verlust fremder Schlüssel, Codekarten oder Transponder wie einen Sachschaden behandelt und die Kosten für den Austausch von Schlössern und Schliessanlagen abdeckt.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 2.2
Zweck
Das Abhandenkommen von Sachen ist in der Haftpflichtversicherung als reiner Vermögensschaden ohne Substanzverletzung grundsätzlich nicht automatisch gedeckt, kann aber nach AHB Ziff. 2.2 durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden; ab diesem Einschluss finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Schlüsselverlust-Klausel ist die praxisrelevanteste Ausprägung dieser Erweiterung und deckt den Verlust fremder, dem Versicherungsnehmer rechtmässig anvertrauter Schlüssel, Codekarten oder Transponder.
Wirkung und Grenzen
Üblicherweise übernommen werden die Kosten für den notwendigen Austausch von Schlössern und ganzen Schliessanlagen sowie für eine kurzfristige Objektbewachung bis zur Erneuerung. Die Deckung setzt in der Regel eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers voraus; eine verschuldensunabhängige Absicherung muss gesondert vereinbart werden. Regelmässig ausgeschlossen bleiben Folgeschäden aus einem unbefugten Zutritt Dritter, etwa Einbruchdiebstahl, sofern diese nicht ausdrücklich mitversichert sind.
Verhandlung und Praxis
Für Facility-Management-, Reinigungs- und Hausverwaltungsbetriebe, die regelmässig Generalschlüssel oder Zugangsmedien verwahren, ist die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme im Verhältnis zu den potenziellen Kosten eines vollständigen Schliessanlagenaustauschs zu prüfen. Zudem sollte geklärt werden, ob Folgeschäden aus einem durch den Schlüsselverlust ermöglichten unbefugten Zutritt in die Deckung einbezogen sind.