Mitverschulden (Contributory/Comparative Negligence)
Mitverschulden bezeichnet die Rechtsdoktrin, wonach ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten anteilig gekürzt wird, soweit dieser den eigenen Schaden durch eigenes fahrlässiges Verhalten mitverursacht hat.
Begriff
Mitverschulden bezeichnet die Rechtsdoktrin, wonach der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten anteilig gekürzt wird, soweit dieser durch eigenes fahrlässiges Verhalten zur Entstehung oder zum Umfang des eigenen Schadens beigetragen hat. Der Anspruch wird dabei nicht zwingend vollständig ausgeschlossen, sondern im Verhältnis der jeweiligen Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem gekürzt.
Rechtsvergleichende Ausprägungen
International haben sich unterschiedliche Modelle zur Behandlung des Mitverschuldens entwickelt: Während das im deutschsprachigen Rechtsraum vorherrschende Modell der Schadensteilung (“Comparative Negligence”) eine verhältnismässige Kürzung des Anspruchs nach dem jeweiligen Verschuldensgrad vorsieht, kannte das historische anglo-amerikanische Common-Law-Prinzip der “Contributory Negligence” ursprünglich einen vollständigen Anspruchsausschluss bereits bei geringstem Mitverschulden des Geschädigten – ein Modell, das in den meisten US-Bundesstaaten inzwischen zugunsten der verhältnismässigen Schadensteilung aufgegeben wurde.
Bedeutung für die Haftpflichtversicherung
Die Berücksichtigung des Mitverschuldens ist für die Schadenregulierung in der Haftpflichtversicherung von zentraler Bedeutung, da sie unmittelbar die Höhe der vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu leistenden Entschädigung beeinflusst; die korrekte Ermittlung und Quotelung der jeweiligen Verschuldensanteile ist häufig Gegenstand aufwendiger Beweisführung und gerichtlicher Auseinandersetzung.