Begriff

Genehmigungsfiktion

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-08-31 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Genehmigungsfiktion gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung als erteilt, wenn die Krankenkasse über einen Leistungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet.

Begriff

Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung: Entscheidet die Krankenkasse über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist (grundsätzlich drei Wochen, bei erforderlicher gutachterlicher Stellungnahme fünf Wochen), gilt die beantragte Leistung als genehmigt.

Voraussetzungen und Wirkung

Die Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn die Krankenkasse dem Versicherten weder innerhalb der Frist eine Entscheidung mitteilt noch ihm hinreichende Gründe für eine Verzögerung darlegt; mit Eintritt der Fiktion gilt die beantragte Leistung als genehmigt, sodass sich der Versicherte die Leistung selbst beschaffen und von der Krankenkasse Kostenerstattung verlangen kann, ohne dass es auf die materielle Berechtigung des ursprünglichen Antrags noch ankommt.

Bedeutung für Versicherte

Die Genehmigungsfiktion stärkt die Position der Versicherten gegenüber den Krankenkassen erheblich, indem sie einen wirksamen Anreiz zur zügigen Bearbeitung von Leistungsanträgen setzt; die genaue Reichweite der Regelung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Leistungsarten von der Fiktion erfasst sind, war und ist Gegenstand umfangreicher sozialgerichtlicher Rechtsprechung.