Begriff

Einrede

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-08-31 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Eine Einrede ist ein Gegenrecht, das einem an sich bestehenden Anspruch entgegengehalten werden kann und dessen Durchsetzung hemmt, ohne den Anspruch selbst zu beseitigen.

Begriff

Eine Einrede ist ein Gegenrecht, das dem Inhaber der Einrede die Möglichkeit gibt, einem an sich bestehenden und wirksamen Anspruch entgegenzutreten und dessen Durchsetzung zu hemmen, ohne dass dadurch der Anspruch selbst entfällt oder erlischt.

Abgrenzung zum Einwand

Von der Einrede im engeren rechtstechnischen Sinne ist der Einwand zu unterscheiden, der bereits die Entstehung oder den Fortbestand des Anspruchs selbst infrage stellt (etwa die Nichtigkeit des Vertrags); während ein Einwand von Amts wegen zu berücksichtigen ist, muss eine Einrede von der berechtigten Partei aktiv erhoben werden, damit sie rechtliche Wirkung entfaltet.

Bedeutung im Versicherungsvertragsrecht

Im Versicherungsvertragsrecht kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer beispielsweise die Einrede der Verjährung entgegenhalten, wenn ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde, oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer seiner Prämienzahlungspflicht nicht nachgekommen ist; die aktive Erhebung solcher Einreden im Deckungsprozess ist für den Versicherer von erheblicher praktischer Bedeutung.