Erweiterte Produkthaftpflicht
Zusatzbedingung zur Produkthaftpflichtversicherung, die den AHB-Ausschluss für Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen teilweise zurücknimmt und bestimmte Weiterverarbeitungs- und Mangelfolgeschäden wieder einschliesst.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 7.8 (Bezugsausschluss für Herstellungs- und Lieferschäden)
- marktübliche Zusatzbedingungen "Erweiterte Produkthaftpflicht"
Zweck
Die AHB schliessen in Ziff. 7.8 Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer selbst hergestellten oder gelieferten Sachen sowie alle daraus entstehenden Vermögensfolgeschäden von der Grunddeckung aus, da es sich hierbei begrifflich um einen Mangel am eigenen Produkt und nicht um einen Fremdschaden handelt. Die erweiterte Produkthaftpflicht ist eine Zusatzbedingung, die diesen Ausschluss punktuell zurücknimmt und dadurch bestimmte Folgeschäden wieder in den Versicherungsschutz einbezieht.
Wirkung und Grenzen
Typischerweise umfasst ist der sogenannte Weiterverarbeitungs- oder Vermischungsschaden: Wird ein fehlerhaftes Bauteil von einem Dritten in ein Enderzeugnis eingebaut oder mit anderen Stoffen vermischt, kann die Klausel die dadurch verursachten Zusatzkosten – etwa Sortier-, Aus- und Einbaukosten – abdecken. Nicht erfasst bleiben regelmässig die Kosten der Mängelbeseitigung am eigenen Produkt selbst sowie reine Rückrufkosten ohne bereits eingetretenen Drittschaden; hierfür sind gesonderte Rückrufkostendeckungen erforderlich.
Verhandlung und Praxis
Der Umfang der erweiterten Produkthaftpflicht ist stark verhandlungsabhängig und wird meist mit gesonderten Sublimits, Selbstbehalten und branchenspezifischen Klarstellungen versehen. Exportorientierte Hersteller sollten insbesondere prüfen, ob die Klausel auch bei Absatz in Märkten mit hohem Streitwertniveau greift und wie sie sich zur allgemeinen Produkthaftpflichtdeckung und zu separaten Rückrufkostenpolicen abgrenzt, um Deckungslücken bei komplexen Lieferketten zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 1 ProdHaftG i.V.m. § 823 BGB (Produkthaftung)
- CH: Art. 1 PrHG i.V.m. Art. 41 OR (Produktehaftpflicht)
- AT: § 1 PHG i.V.m. § 1295 ABGB (Produkthaftung)
- DE: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)