Munich-Re-CAR/EAR-Klausel 004 (Extended Maintenance)
Die Munich-Re-Klausel 004 erweitert die Wartungsfristdeckung einer Bau- oder Montagepolice um Schäden, die der Unternehmer während der Bauphase verursacht hat, sich aber erst während der Wartungsfrist zeigen, über die einfache Wartungsbesuchsdeckung hinaus.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- Munich Re CAR/EAR Endorsement 004 (Extended Maintenance)
Zweck
Nach Abnahme eines Bau- oder Montageprojekts endet die eigentliche Bauphasendeckung, und eine kürzere Wartungsfrist beginnt, während der der Unternehmer vertragliche Nachbesserungspflichten erfüllt. Die einfache Wartungsbesuchsdeckung deckt dabei nur Schäden, die der Unternehmer während dieser Besuche selbst am Objekt verursacht. Die Munich-Re-Klausel 004 (Extended Maintenance) geht darüber hinaus und schliesst zusätzlich Schäden ein, deren Ursache bereits während der Bau- oder Montagephase gesetzt wurde, die sich aber erst während der nachfolgenden Wartungsfrist erstmals zeigen oder gemeldet werden.
Wirkung und Grenzen
Die Erweiterung schafft damit eine nahtlose Brücke zwischen Bauphasen- und Wartungsfristdeckung für latente, erst später erkennbare Mängelfolgeschäden, unterliegt aber denselben Ausschlüssen wie die Grundpolice – etwa den vereinbarten Defects-Exclusion-Klauseln der LEG/DE-Reihe: Ist ein Konstruktionsfehler in der Hauptpolice ausgeschlossen oder eingeschränkt gedeckt, gilt dieselbe Einschränkung auch für die erweiterte Wartungsfristdeckung. Reine Instandhaltungsmassnahmen wie Wartung, Schulung des Betriebspersonals oder Routinebetrieb der Anlage bleiben ausdrücklich unversichert.
Verhandlung und Praxis
Da die Abgrenzung zwischen «während der Bauphase verursacht, aber erst später erkannt» und gewöhnlichem Betriebsschaden nach Übergabe in der Praxis Auslegungsfragen aufwirft, empfiehlt sich eine klare vertragliche Definition des Abnahmezeitpunkts je Anlagenteil, insbesondere bei gestaffelter Übergabe einzelner Baulose.