Klausel

Both-to-Blame-Collision-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Both-to-Blame-Collision-Klausel verpflichtet den Warenversicherten, dem Schiffseigner einen Teil des von diesem an den Ladungseigner gezahlten Schadenersatzes zu erstatten, wenn beide Schiffe bei einer Kollision ein Mitverschulden trifft.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Nach US-amerikanischem Seerecht kann ein Ladungseigentümer, dessen Güter bei einer Kollision zweier Schiffe beschädigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den vollen Schaden von dem Schiff ersetzt verlangen, das ihn selbst transportiert hat, selbst wenn dieses Schiff nur teilweise verantwortlich war («both to blame»). Das beförderende Schiff hat daraufhin einen Rückgriffsanspruch gegen den Ladungseigentümer für den Anteil, den es aufgrund von dessen eigenem Schiff zu viel gezahlt hat; die Both-to-Blame-Collision-Klausel im Frachtvertrag verpflichtet den Ladungseigentümer, diesen Rückgriff zu erfüllen, und die entsprechende Klausel in der Cargo-Police stellt sicher, dass der Warenversicherer diese Verpflichtung übernimmt.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel ist im Wesentlichen eine Reaktion auf eine Besonderheit des US-Rechts und in anderen Rechtsordnungen, die eine anteilige Haftungsverteilung nach Verschuldensgrad kennen, von geringerer praktischer Bedeutung. Da im Bestand aktuell keine dedizierte Marine-Cargo-Deckung existiert, wird cov-yachtversicherung als naheliegendstes Objekt referenziert, obwohl die Klausel ursprünglich für den gewerblichen Seetransport unter US-Konnossementen entwickelt wurde.

Verhandlung und Praxis

Bei Transporten mit Zielhafen oder Transitroute in den USA sollten Verlader und deren Versicherer prüfen, ob die Klausel im zugrunde liegenden Konnossement enthalten ist, da sie sonst überraschend zu einer Rückgriffspflicht führen kann, die über die eigentliche Kollisionshaftung hinausgeht.