Begriff

Geschäftsherrenhaftung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-08-31 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Geschäftsherrenhaftung ist die deliktische Haftung eines Geschäftsherrn für Schäden, die sein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm zugewiesenen Verrichtung verursacht.

Begriff

Die Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB ist die deliktische Haftung eines Geschäftsherrn für Schäden, die ein von ihm zu einer Verrichtung bestellter Verrichtungsgehilfe (etwa ein Arbeitnehmer) einem Dritten in Ausführung dieser Verrichtung rechtswidrig zufügt.

Entlastungsmöglichkeit des Geschäftsherrn

Im Gegensatz zur vertraglichen Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB, bei der der Schuldner uneingeschränkt für das Verschulden seiner Hilfsperson haftet, kann sich der Geschäftsherr bei der deliktischen Geschäftsherrenhaftung entlasten, indem er nachweist, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und angeleitet sowie dessen Tätigkeit ausreichend überwacht hat; gelingt dieser Entlastungsbeweis, entfällt die Haftung des Geschäftsherrn.

Bedeutung für die Betriebshaftpflichtversicherung

Die Geschäftsherrenhaftung ist ein zentrales Haftungsrisiko, das über die Betriebshaftpflichtversicherung eines Unternehmens abgedeckt wird, da Unternehmen für deliktische Schädigungen durch ihre Mitarbeiter gegenüber Dritten regelmässig gemeinsam mit dem unmittelbar handelnden Mitarbeiter haften; die Möglichkeit der Entlastung nach § 831 BGB ändert nichts an der praktischen Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherungsdeckung, da der Entlastungsbeweis im Einzelfall schwierig zu führen sein kann.