Investment Case: Sandbox-Versicherer nach Art. 1f AVO (Schweiz)
Die Sandbox erlaubt es, in eine schlanke aktive Versicherungsgesellschaft in der Schweiz zu investieren und diese zu betreiben – ohne laufende FINMA-Aufsicht, aber mit schweizerischer Governance (Sitz Schweiz, Rechtsform AG, ordentliche Revision nach Art. 727 OR). Zugelassen sind ausgewählte Nicht-Leben-Zweige (B3–B9, B14–B18), z. B. Sach/Transport, Kredit/Kaution, Rechtsschutz oder Assistance.
Das Geschäft ist auf max. 5’000 Policen und CHF 5 Mio. Prämienvolumen p.a. begrenzt. Genau diese Kappung schafft einen geschützten Experimentierraum: Produkte, Pricing und Vertrieb können mit überschaubarem Kapitaleinsatz validiert werden – ideal für Embedded-Modelle, Community-Lösungen oder spezialisierte Nischen.
Die Sandbox-AG ist mit mindestens CHF 100’000 Eigenkapital ausgestattet; je nach Zielsetzung kann das Kapital deutlich höher angesetzt werden – etwa zur Stärkung der Kapitalkraft oder zur Erlangung eines Ratings. Kapitalstock und Prämieneinnahmen werden professionell angelegt; die daraus erzielten Kapitalerträge bilden neben dem Versicherungsergebnis eine zentrale Ertragssäule der Gesellschaft.
Für den Investor ein attraktiver Einstieg:
- Kapitalleicht & schnell: Geringe Fixkosten, kurze Time-to-Market, früh messbare Unit Economics.
- Disziplin im Risiko: Enge Produkt- und Volumengrenzen fördern sauberes Underwriting, schlanke Prozesse und konsequente Rückversicherung.
- Option auf Skalierung: Bei wachsender Traktion ist der Übertritt in die Aufsicht vorgesehen – inkl. Erleichterungen für Kategorie-5-Neubewilligungen (u. a. SST/Organisation) für bis zu drei Jahre. Das schafft regulierte Anschlussfähigkeit und eröffnet Wachstum über die Sandbox hinaus.
- Transparente Governance: Schweizer Rechtsrahmen, ordentliche Revision, klare Kunden-Information – Vertrauen trotz sandbox-typischer Flexibilität.
Der Bundesrat hat zur Sandbox für Versicherer (Art. 1f AVO) in den Erläuterungen ausdrücklich festgestellt:
- Zweck: Ein aufsichtsbefreiter Raum für sehr kleine, neu startende Versicherer, um Produkte ohne „innovationsverhindernde“ Hürden (z. B. sofort sehr hohe Kapital-/Governance-Vorgaben) zu testen – bei gleichzeitigem Versichertenschutz durch enge Leitplanken (Volumengrenzen, Transparenzpflicht).
- Klare Abgrenzung: Die Sandbox soll kein Ersatz für das Kleinversicherer-Regime sein. Wer wächst, wechselt in die beaufsichtigte Tätigkeit; damit wird Ungleichbehandlung gegenüber bereits lizenzierten kleinen Versicherern vermieden.
- Rechtsnatur: Auch sandbox-befreite Institute bleiben Versicherungsunternehmen – Rückversicherung ist daher ausdrücklich möglich. Missbrauch (z. B. Aufsplittung in mehrere Rechtsträger zur Umgehung der Schwellen) wird ausgeschlossen.
- Formale Anforderungen: Sitz Schweiz, Rechtsform AG/Genossenschaft, ordentliche Revision (nicht zwingend „PIE-Revisionsstelle“). Produkte nur in den Sach-Zweigen B3–B9, B14–B18; direkter Vertrieb; max. 5’000 Policen und ≤ CHF 5 Mio. Prämien; Hinweis auf fehlende FINMA-Aufsicht gegenüber Kund:innen.
- Exit-Regeln bei Wachstum: Wird eine Schwelle überschritten, max. 1 Jahr Weiterbetrieb; Bewilligungsgesuchspätestens 6 Monate vor Fristende (verlängerbar um 3 Monate). Bei Ablehnung: Run-off/Bestandsübertragunginnert 6 Monaten.
- Vertrieb/Intermediäre: Die Sandbox setzt auf Direktvertrieb. Eine aufsichtsfreie Vermittlung ist nur in sehr engen Fällen zulässig (geringe Bedeutung, akzessorisch, ≤ CHF 600 Jahresprämie, Nebentätigkeit).