Vermittlungsneutrales Plattformsegment

Datenaufbereitung & Plattform (pull-Modell): Risikoinformationen können im Auftrag und mit Einwilligung des Kunden durch den Broker standardisiert in einem reinen Datenraum gemäss Art. 182a (3) AVO für Anbieter bereitgestellt werden.

Bereitstellung eines Kundendatenraums – mit ausdrücklicher Kundeneinwilligung – in welchem Offerten und Mitteilungen durch Anbieter als Kopie der Zustellung an den Kunden im Datenraum des Brokers hinterlegt werden können, sofern der Angebots-/Abschlussprozess weiterhin direkt über den Anbieter läuft und im Datenraum keine Annahme/Verhandlung möglich ist. 

Vermittlungsneutrale Offertenprüfung & Bewertung: Die Plattform unterstützt den Broker in der Prüfungobjektiven Bewertung (Fit-Gap/SLA/Deckungsumfang/Preis) und der Unterbreitung eines Sachberichts zu Händen seines Auftraggebers. Der Broker darf festhalten, dass Offerten die definierten Bedürfnisse abdecken, ohne dass eine Empfehlung zum Abschluss einer Offerte ausgesprochen wird. Die Vergütung erfolgt bei vermittlungsneutralen Handeln ausschliesslich vom Kunden (Honorar/Retainer).

Keine Unterstützung bei der Vermittlungstätigkeit wie Anbieten, Vorschlagen, Vorbereiten des Abschlusses (z. B. gezieltes Einreichen der Kundendaten bei bestimmten Versicherern, Verhandeln von Konditionen, Ausfüllen/Einreichen von Anträgen). Solche vorbereitenden Tätigkeiten gelten als Vermittlung, insbesondere das Erheben und Erstellen von Informationen oder Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und werden auf dem Broker Plattformsegment abgewickelt.

Das vermittlungsneutrale Plattformsegment berücksichtigt die Grenzen des Art. 40 VAG (Vermittlungsdefinition) und Art. 182a AVO (Vermittlung via elektronische Medien), einschliesslich der jüngsten Rechtsprechung zu Online-Plattformen. 

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