Stempel und MWST
Stempelabgaben
Der Bund erhebt gemäss Art. 1 Abs.1 Bst. c) des Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) Stempelabgaben auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
Nach Art. 21 StG sind als Gegenstand der Abgaben die belasteten Prämienzahlungen für Versicherungen wie folgt abschliessend aufgeführt:
a. die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
Die Verordnung über die Stempelabgaben (StV) regelt die Abgabe auf Versicherungsprämien im Detail.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 StV haben sich die der Aufsicht des Bundes unterstellten sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherer, bevor sie Versicherungen übernehmen, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
Der inländische Versicherungsnehmer, der mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer Verträge abschliesst, deren Prämien der Abgabe unterliegen, hat sich gemäss Art. 26 Abs. 4 StV nach Vertragsabschluss unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. In der Anmeldung sind der Name und die Adresse des Versicherungsnehmers, der Versicherungszweig, der ausländische Versicherer und das Fälligkeitsdatum der Prämie anzugeben.
Für die Mitversicherung gilt nach Art. 28 Abs. 2 für den Fall, dass eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen wird (Mitversicherung), so hat jeder Versicherer die Abgabe nach Art. 28 Abs. 1 für den auf ihn entfallenden Prämienanteil zu entrichten. Sind an einem Mitversicherungsvertrag jedoch ausschliesslich der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Versicherer beteiligt, so hat der federführende Versicherer die gesamte Abgabe zu entrichten.
Nach Art. 28 Abs. 3 gilt, dass ein abgabepflichtiger inländischer Versicherungsnehmer nach Art. 25 Satz 2 StG die Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die in diesem Zeitraum bezahlten Prämien mit amtlichem Formular unaufgefordert der ESTV zu entrichten hat.
MWST
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellt für das Versicherungswesen die MWST-Branchen-Info 16 zur Verfügung. Diese MWST-Branchen-Info Versicherungswesen vermittelt branchenspezifische Schwerpunkte und Informationen für die Versicherungsbranche und befasst sich in erster Linie mit der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Sie richtet sich vor allem an Versicherungsunternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, an Rückversicherer sowie an selbstständige Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Grundsatz: Von der Steuer ausgenommen sind die Versicherungs- (Ziff. 1.2), Rückversicherungs- (Ziff. 1.4) und Sozialversicherungsleistungen (Ziff. 1.2), einschliesslich der Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler (Ziff. 1.5).
Die Option für die vorgenannten Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. a – d MWSTG ist gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG nicht möglich. Deshalb kann die MWST auf den Lieferungen und Dienstleistungen sowie den Einfuhren von Gegenständen, die zwecks Erzielung solcher von der Steuer ausgenommener Leistungen im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 29 Abs. 1 und 1 bis MWSTG). Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen infolge anderer Leistungen subjektiv steuerpflichtig ist.
Als Ort der Dienstleistung von Versicherern und Rückversicherern sowie von Versicherungsvertretern und -maklern gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Gelten diese Dienstleistungen im Versicherungswesen nach Art.8 Abs. 1 MWSTG als im Ausland erbracht, so unterliegen sie – ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug – nicht der Inlandsteuer (Art. 29 Abs. 1 und 1bis MWSTG).
Eine Versicherungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. a und b MWSTG liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Es besteht ein Risiko oder eine Gefahr;
- der Leistungserbringer (Versicherer) übernimmt das Risiko oder die Gefahr (Leistung);
- der Versicherungsnehmer bezahlt dafür eine Prämie (Entgelt);
- die Leistung ist selbstständig;
das Risiko wird nach den Gesetzen der Statistik kompensiert (planmässiger Geschäftsbetrieb).
Versicherungsleistungen tätigen namentlich Versicherungsunternehmen des privaten Rechts, die für den entsprechenden Versicherungszweig dem VAG unterstellt sind, dafür eine Bewilligung erhalten oder von der Aufsicht ausgenommen oder befreit sind.
Bietet ein Unternehmen einer unbestimmten Anzahl Dritter (z.B. Mitglieder oder Reisekunden) in eigenem Namen die Übernahme eines Risikos gegen Entgelt an, und versichert das Unternehmen das Risiko mittels einer Kollektivversicherung für Schadenfälle Dritter bei einem Versicherungsunternehmen, ist die vom Unternehmen dem Dritten in eigenem Namen in Rechnung gestellte Prämie unter den in der Ziff. 4.5 genannten Voraussetzungen von der Steuer ausgenommen.
Entgelt für eine Versicherungsleistung ist der Vermögenswert, der für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu entrichten ist (Art. 3 Bst. f MWSTG).
Dies sind beispielsweise:
- Prämien, Beiträge und Zuschläge (Ziff. 1.3);
- Ratenzuschläge im Zusammenhang mit der Prämienfakturierung;
- Gebühren für die Policenausstellung (z.B. bei Verlust);
- Gebühren für den Währungsswitch (Wechsel der Währung bei Zweiwährungsversicherungen);
- Gebühren für unterjährige Vertragsänderungen;
- Sistierungs- und Mahngebühren.
Von der Steuer ausgenommene Rückversicherungsleistungen werden von Einrichtungen erbracht, die sich gegenüber einem anderen Versicherer (Direkt- oder Erstversicherer sowie Rückversicherer) verpflichten, gegen Entrichtung eines Entgelts einen Teil von dessen Risiko zu übernehmen. Der Begriff „Einrichtung“ umfasst auch Fonds oder Stiftungen, die zwecks Übernahme eines Grossrisikos von verschiedenen Versicherern gespiesen werden.
Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen. Zu ihren berufstypischen Tätigkeiten gehören auch die Verwaltung von Versicherungsverträgen angeworbener und bestehender Versicherungsnehmer (Bestandespflege), die Erledigung von Versicherungsfällen (Schadenbearbeitung) und die Nachbetreuung der Versicherungsnehmer, die allenfalls in den Abschluss neuer oder in die Anpassung bestehender Versicherungsverträge an veränderte Umstände mündet. Die Entschädigungen können aus Abschluss-, Bestandes- oder Superprovisionen usw. bestehen oder die Entschädigung kann nach Zeitaufwand entrichtet werden.
Die berufstypische Tätigkeit umfasst:
- Ermittlung des Versicherungsbedarfs (Analyse der Risiken, Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung);
- Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen;
- Ausschreibung und Evaluation der Offerten, Preis- und Leistungsvergleiche;
- Verhandlung mit Versicherern beziehungsweise Versicherungsnehmern;
- Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente;
- laufende Überprüfung des Konzepts;
- Unterstützung bei der Schadenabwicklung;
- Prämieninkasso bezüglich des eigenen Versicherungsportefeuilles.
Um das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung darlegen zu können, wird empfohlen, schriftliche Dokumente (Rechnungen, Verträge, Gutschriften usw.) aufzubewahren, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Abgeltung für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt. Dies unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Versicherer, den Versicherungsnehmer oder einen Dritten (Versicherungsvertreter) erfolgt.
Leistungen, welche nicht im Rahmen der berufstypischen Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Nicht zur berufstypischen Tätigkeit gehören insbesondere:
- Das Gewinnen oder Zuführen von Kunden, welches nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet ist (Ziff. 2.4; finder’s fee);
- reine Beratungstätigkeit.
Hersteller- oder Produktegarantien: Verspricht ein Unternehmen für selbst hergestellte oder gelieferte Produkte gegen ein zusätzliches Entgelt eine Leistung für den Schadenfall (z.B. eine verlängerte Garantiedauer für Materialschäden), handelt es sich nicht um eine selbstständige, von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistung, sondern um eine Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (Lieferung eines Produkts) teilt (Ziff. 4.1.2).
Inkassoleistungen: Beauftragt der Versicherer einen Dritten (Subunternehmer oder Hilfsperson) mit dem Inkasso seiner Forderungen (Versicherungsprämien) und muss der Dritte über jede einzelne Zahlung des Kunden (Versicherungsnehmer/Versicherter) mit dem Versicherer abrechnen, so liegt beim Dritten eine blosse Inkassoleistung vor. Er hat lediglich das Entgelt für die Inkassoleistung zu versteuern, gleichgültig, ob das Entgelt mit der vom Dritten für den Versicherer einkassierten Prämienforderung verrechnet wird oder ob eine separate Vergütung stattfindet. Ein Vorsteuerabzug beim Versicherer ist nicht möglich, da er die Inkassoleistung zur Erzielung einer von der Steuer ausgenommenen Versicherungsleistung nutzt.
Inkassoleistungen von Versicherungsvertretern und -maklern, welche diese in Bezug auf ihr Versicherungsportefeuille erbringen, sind von der Steuer ausgenommen (Ziff. 1.5.1).
Backofficetätigkeit: Überträgt ein Versicherer einem Dritten (Subunternehmer oder Hilfsperson) gegen eine Vergütung (Entgelt) administrative Tätigkeiten (Backofficetätigkeiten), so erbringt der Dritte keine Versicherungsleistung und ist auch nicht als Versicherungsvertreter tätig. Seine Tätigkeit ist als Dienstleistung zum Normalsatz steuerbar.
Backofficeleistungen von Versicherungsvertretern und -maklern, welche diese in Bezug auf ihr Versicherungsportefeuille erbringen, sind von der Steuer ausgenommen (Ziff. 1.5.1).
Schadenregulierung: Die Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung eines Dritten (z.B. Versicherer, Fonds, Verein oder AG) vorgenommen wird, beinhaltet i.d.R, folgende Leistungen:
- Anlegen eines Dossiers;
- Einholen von Rapporten (Polizei, Krankenhaus usw.);
- Kontakte und Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten, mit Geschädigten und weiteren Beteiligten;
- Beizug eines Rechtsanwaltes oder Experten;
- Feststellen der Schadenhöhe, der Leistungspflicht und des Leistungsumfangs;
- Auszahlung der Schadensumme an den Geschädigten.
Entschädigungen, die der Beauftragte (z.B. Versicherer, Treuhänder oder selbstständiger Schadeninspektor) für solche Tätigkeiten erhält, sind zum Normalsatz steuerbar.
Wenn ein Versicherer in einem Schadenfall, in den verschiedene im Inland domizilierte Versicherer involviert sind, die Federführung bei der Schadenregulierung übernimmt und dafür eine Entschädigung erhält, ist diese zum Normalsatz steuerbar. Die Leistungen für im Ausland domizilierte Versicherer hingegen gelten als im Ausland erbracht (Empfängerortsprinzip) und unterliegen nicht der schweizerischen MWST (Inlandsteuer).
Schadenregulierungen von Versicherungsvertretern und -maklern, welche diese in Bezug auf ihr Versicherungsportefeuille erbringen, sind von der Steuer ausgenommen (Ziff. 1.5.1).
Mitversicherung:
Bei der Mitversicherung (nicht im VVG geregelt) werden i.d.R. mehrere rechtlich selbstständige Verträge in einer Versicherungspolice zusammengefasst, wobei jeder Versicherer einen prozentualen Anteil (Zeichnungsquote) oder festen Betrag der Versicherungssumme beziehungsweise des versicherten Risikos übernimmt. Jedes Versicherungsunternehmen haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtversicherungssumme (keine Solidarschuldnerschaft). Bezweckt wird die gemeinsame Bedeckung von grossen Risiken (Risikoteilung bei Deckung hoher Versicherungssummen), hauptsächlich im Industriebereich.
Mit der sog. Führungsklausel wird die Abwicklung des Vertrages an den sog. führenden Versicherer übertragen. Dieser vertritt die anderen Mitversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, führt den Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer, zieht Versicherungsprämien ein und reguliert Schäden. Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nur gegenüber dem führenden Versicherer, und nur dieser ist gegenüber dem Versicherungsnehmer informationspflichtig.
Die sog. Führungsprovision oder Kostenprämie , die die Mitversicherer dem Führenden bezahlen, ist beim führenden Versicherer zum Normalsatz steuerbar.
Versicherung für fremde Rechnung und Weiterverrechnung von Versicherungsprämien:
Gemäss kann die Versicherung für eigene oder fremde Rechnung, mit Art. 16 VVG oder ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten, abgeschlossen werden. Die Fremdversicherung (Versicherung auf fremdes Leben und Versicherung für fremde Rechnung) betrifft Versicherungsverhältnisse, bei denen weder der Versicherungsnehmer noch sein Eigentum Gegenstand des Vertrages sind. In der Personenversicherung sind der Versicherte und der Versicherungsnehmer notwendigerweise zwei verschiedene Personen; in der Schadenversicherung werden Sachwerte versichert, die Dritten gehören.
Verschafft ein Versicherungsnehmer einem Dritten/Versicherten (z.B. Arbeitnehmer, Mitglied oder Genossenschafter) gegen ein im eigenen Namen in Rechnung gestelltes Entgelt Versicherungsschutz, indem der Versicherungsnehmer bei einem Versicherer das Risiko dieses Dritten/Versicherten abdeckt, ist die – allenfalls mit Zuschlag – weiterverrechnete Prämie von der Steuer ausgenommen, wenn
- ein Versicherungsvertrag (Kollektiv- oder Einzelvertrag) mit einem Versicherer über das entsprechende Risiko abgeschlossen wurde;
- der weiterverrechnete Betrag als solcher (z.B. als Versicherungsprämie oder -beitrag) ausgewiesen wird.
Der Zuschlag (z.B. für administrative Kosten) für die Gewährung des Versicherungsschutzes kann sowohl in einem Gesamtbetrag (zusammen mit der Prämie) als auch separat ausgewiesen fakturiert werden. Sind diese Merkmale gegeben, sind sowohl die Versicherungsprämie als auch der Zuschlag von der Steuer ausgenommen. Dies unabhängig davon, ob es sich um einen einmaligen Betrag oder um wiederkehrende Beiträge handelt.
Eine allfällige Rückvergütung (z.B. Überschussbeteiligung, Bonus oder Provision pro Versicherten) des Versicherers an den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis gilt beim Versicherungsnehmer als Minderung des Prämienaufwandes. Gleich zu behandeln sind Rückvergütungen vom Versicherungsnehmer an den Dritten/Versicherten.
Wird im Rahmen beispielsweise eines Leasingvertrages die Versicherungsdeckung dem Leasingnehmer weiterverrechnet und nicht separat ausgewiesen, ist der gesamte Leasingzins steuerbares Entgelt, und der Leasingnehmer kann die volle ihm in Rechnung gestellte Steuer nach Art. 28 ff. MWSTG in Abzug bringen.
Branchenspezifische Vorsteuerpauschalen und andere Vereinfachungen für
Versicherungsgesellschaften
Bei Versicherungsunternehmen kann die Vorsteuer kann auf einem geschätzten Aufwand, berechnet mit 15 % des Entgelts für steuerbare Dienstleistungen, in Abzug gebracht werden.
Die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die den steuerbaren Leistungen (z.B. Vermietung von Parkplätzen direkt zuordenbar sind, können voll abgezogen werden.
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Sofern die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen erfüllt, wird ihr auf Antrag hin die vereinfachte Abrechnungsmethode mit Hilfe von Saldo- oder Pauschalsteuersätzen gewährt (Art. 37 MWSTG).
Weitere Informationen zur Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode können den MWST-Infos Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze entnommen werden.
Durch die Anwendung von Saldo- oder Pauschalsteuersätzen entfallen die Ermittlung sowie die entsprechende Ausscheidung der Vorsteuer in den Geschäftsbüchern und die Berechnung einer allfälligen Vorsteuerkorrektur.